
Wenn Sie mehr als 9 Personen mit der EDV-gestützten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen, mehr als 19 Personen mit der herkömmlichen Verarbeitung (Papier, Karteikasten) oder besondere Arten personenbezogener Daten laut § 3 IX BDSG verarbeiten.
Dem Wortlaut des BDSG nach sind diese Daten „Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben“.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener).
Beispiel: Adresse, Kontoverbindung, Kfz-Kennzeichen, IP-Adresse, usw...
Das Gesetz verlangt von ihm die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit. Gerade an seine Fachkunde werden hohe Anforderungen gestellt! Das Landgericht Ulm stellt u.a zur Fachkunde fest:
Er muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können. Er ist Computerexperte.
Er hat Organisationstalent. Er muss zuverlässig sein und darf nicht im Konflikt mit anderen Tätigkeiten im Betrieb stehen. Daher schließen sich folgende Gruppen aus: Geschäftführung, Verwandtschaft, Personalleiter, EDV Leiter, externe IT Systembetreuer/Dienstleister.
Auch Verfahrensübersicht genannt.
Hier wird zwischen dem öffentlichen und den internen Verfahrensverzeichnis unterschieden.
Das öffentliche, auch genannt als Verzeichnis für Jedermann, ist auf Antrag durch jedermann Bereit zu stellen. Es umfasst u.a. folgende Angaben: Name der verantwortlichen Stelle; Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen; Anschrift der verantwortlichen Stelle; Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -erarbeitung oder -nutzung; eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien; Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können; Regelfristen für die Löschung der Daten; eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten.
Das interne Verfahrensverzeichnis hat zusätzlich zu dem öffentlichen Verfahrensverzeichniseine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach §9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
Dies sind u. a. technische und organisatorische Maßnahmen wie: Unbefugte daran gehindert werden die Räume der technischen Anlagen zu betreten (Zutrittskontrolle); verhindert wird, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle); gewährleistet wird, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt werden (Verfügbarkeitskontrolle).
In dem §43 BDSG sind die Bußgeldvorschriften geregelt, sie können bei Fehlen der Dokumentationen und/oder des Datenschutzbeauftragten bis zu 25.000,- EUR und bei Vorsätzlichen oder Fahrlässigen Verstoß bis zu 250.000,- EUR betragen. Bei vorsätzlicher Handlung kann laut § 44 auch eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren festgelegt werden.
Die Behörden (in NRW Innenministerium, bzw. Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) können auch ohne Anfangsverdacht die Einhaltung der Bestimmungen prüfen.
Hierzu hat die Behörde in NRW 40 neue Mitarbeiter eingestellt.
Ja, Sie müssen die internen und das öffentliche Verfahrensverzeichnis erstellen und Maßnahmen beschreiben, wie der Datenschutz gem. Anlage zu §9 BDSG, sichergestellt wird. Weiterhin muss die Geschäftsführung die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten anderweitig sicherstellen.